Uns erreichten, auch aus den eigenen Reihen einige Fragen zum Thema Nebenjob. Hier mal ein paar recherchierte Fakten zum Thema Nebenjob, nicht nur für Rettungsdienstmitarbeiter. Denn der Hauptjob spielt rechtlich keine Rolle wenn man nicht Beamter ist.

Grundsätzlich beschreibt eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich all jene Beschäftigungen, die neben dem eigentlichen Hauptberuf ausgeübt werden. Dabei ist in der Regel ein Nebenjob immer mit einer entsprechenden Vergütung verbunden. Das Arbeitsentgelt, das Sie im Zuge einer derartigen Tätigkeit erhalten, wird als Zu- oder Nebenverdienst bezeichnet. Wie bei der Hauptbeschäftigung gelten auch beim Nebenjob die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, also eines personenbezogenes Dauerschuldverhältnisses, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind. Eine Nebenbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden oder als Zweitjob beim Ihrem Hauptarbeitgeber. Zudem gibt es auch die Möglichkeit zur selbständigen Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten als Nebenjob.

Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?

Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber nicht genehmigt werden. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren,

– ob der Arbeitnehmer im Konkurrenzbereich tätig wird,
– sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen bestehen (Minijobs) oder
– die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen.

Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. Sie sind so auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Arbeitnehmer nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber  Nebentätigkeiten genehmigen.

Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt?

Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers sondern die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers an.

Vorsicht Arbeitszeitgesetz: Nebentätigkeit zählt mit!

Im Übrigen muss darauf geachtet werden, dass beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG wird häufig durch abendliche Nebenjobs in Kneipen oder Diskotheken unterschritten. Hier hat der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebentätigkeit beschränkt wird.
Die in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, arbeiten Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Vollzeit mit acht Stunden pro Tag, dürfen Sie in Ihrem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter.
Der Paragraph macht zudem die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann wenn:

“[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.”

Die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes beschränkt sich für den Arbeitgeber auf das Dienstverhältnis und geht nicht darüber hinaus. Die Freizeitgestaltung ist Sache eines jeden einzelnen. Die Pflicht darauf zu achten das Haupt- und Nebenjob zusammen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einhalten, liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers.

Nebentätigkeit im Urlaub oder bei Krankheit

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom “Schreibtischjob” dienen und zulässig sein.
Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall. Denn sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sollten Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das schließt mit ein, dass Sie bestenfalls alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Nebenjob ist in der Regel mit diesem Grundsatz unvereinbar.

Leistungen der Rentenversicherung durch Pflichtbeiträge

Durch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erwirbt ein Minijobber die gleichen Ansprüche in der Rentenversicherung wie andere Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Dies gilt zwar nicht in Bezug auf die Rentenhöhe, die von dem individuellen Verdienst abhängig ist, aber ansonsten für alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehört zum Beispiel der Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Rehabilitationsmaßnahme oder auf Rente wegen Erwerbsminderung. 

Besondere Bewertung der Kinderberücksichtigungszeit

Grundsätzlich ist die Steigerung der Rentenhöhe kein Argument für die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund des Minijobs. Dies gilt aber nicht für Eltern, die Kinderberücksichtigungszeiten erwerben. Zwischen dem dritten und dem zehnten Geburtstag des Kindes werden Pflichtbeiträge aufgrund des Minijobs für die Kinderberücksichtigungszeit bei der Rentenberechnung um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Für die Rente ist der Minijob auf 450-Euro-Basis dann so viel wert, als hätte der Minijobber bis zu 675 Euro monatlich verdient. In einem solchen Fall steigt die spätere Altersrente durch ein Jahr im versicherungspflichtigen Minijob mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 450 Euro nach heutigen Werten um 6,67 Euro monatlich beziehungsweise 80,04 Euro jährlich. Das entspricht pro Beitragsjahr einer um mehr als 37 Euro höheren Rente als bei einem Minijob ohne Pflichtbeiträge, für die nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlt.

Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten Minijobber immer

Für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen Arbeitgeber trotzdem ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dafür erwirbt der Arbeitnehmer zwar keine Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber ihm werden Zuschläge an Entgeltpunkten im Rentenkonto gutgeschrieben, die seine spätere Rente leicht erhöhen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits in der Hauptbeschäftigung Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zahlen. Grundsätzlich werden zwar insgesamt nur Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Ermittlung von Entgeltpunkten zur Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Die Bewertung der Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers aufgrund eines Minijobs käme aber on top und würde die Rente zusätzlich erhöhen.

Quellen:
haufe.de
arbeitsrechte.de

Der Nebenjob für Mitarbeiter im Rettungsdienst

4 thoughts on “Der Nebenjob für Mitarbeiter im Rettungsdienst

  • Hallo,ich arbeite bei Rettungsdienst und hatte beim AG um Genehmigung gebeten in einem anderen Rettungsdienst aushelfen zu dürfen. Dies wurde aus Konkurrenz Gründen abgelehnt.
    Umgekehrt ist es aber Möglich. Verstehe wer will.
    Nur weil das Personal momentan fehlt????

    1. Hallo, eine Rechtsberatung kann ich dir hier nicht bieten. Die oben zusammengetragenen Infomationen beantworten deine Frage jedoch. Verstößt deine Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot, kann sie durch den Arbeitgeber untersagt werden. Was andere tun, oder wie dein AG möglicherweise mit bei ihm beschäftigten Minijobbern verfährt, steht auf einem anderen Blatt.

  • Vermutlich benötigt der Arbeitgeber selbst die Arbeitskraft und könnte die Mehrarbeit genauso gut gebrauchen.

    Warum sollte er also seinen aus- und fortgebildeten Mitarbeiter einem anderen Rettungsdienstträger oder -dienstleister kostenlos zur Verfügung stellen?

    Das Risiko wenn der Mitarbeiter ausfällt, hat der AG weiterhin.

    Bitte auch mal aus der Perspektive bedenken.

    1. Hallo David!
      Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer, in dem sich beide Seiten darauf geeinigt haben, wie welche Arbeitsleistung erbracht wird. Alles, was darüber hinausgeht, liegt dann sicher in der gegenseitigen Absprache.
      Es steht also jedem Arbeitgeber frei, entsprechend attraktive Angebote für den Arbeitnehmer bereit zu stellen. Wenn er das nicht macht, dann ist das eben so.
      Somit steht es auch jedem Arbeitnehmer frei, im Rahmen seiner wöchentlichen Höchtsarbeitszeit woanders tätig zu sein oder aber das Angebot seines Arbeitgebers anzunehmen.

      Letztlich profitiert in einem QM gesteuerten System, welches in jedem moderen Rettungsdienst auch vorhanden sein sollte, ja auch der Hauptarbeitgeber von den Weiter- und Fortbildungen, die der Mitarbeiter in seinem Nebenjob absolviert hat & ebenso von der Erfahrung, die der Arbeitnehmer dort mitnimmt.

      Win-Win-Win sozusagen (wenn wir den Pat. in dieses Spiel mit reinnehmen).

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